Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen erkannten die Gutachter am Bewegungsapparat eine nachvollziehbare und strukturell abstützbare Minderbelastbarkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerdeführerin könne keine Schwerarbeit mehr ausüben, nicht in Zwangspositionen verharren, nicht ausschliesslich stehend oder gehend arbeiten und das Heben und Tragen von Gewichten sei auf fünf Kilogramm limitiert. Die Gehstrecke sei eingeschränkt. Überkopfarbeiten seien anders als Arbeiten im Kauern oder auf Knien durchführbar. Die chronischen Schmerzen führten zu einem erhöhten Pausenbedarf.