BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 29. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 327) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, ORL) Gutachten der asim vom 31. Dezember 2020 (VB 286). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 286 S. 12):