zu erwähnen ist insbesondere der Nachweis von degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (vgl. VB 327 S. 1 sowie nachfolgend E.4.1. und 5.3.). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).