Den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend unbestritten die Verfügung vom 25. März 2011, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war. Unbestritten ist auch, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit dieser Verfügung Veränderungen ergeben haben; zu erwähnen ist insbesondere der Nachweis von degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (vgl. VB 327 S. 1 sowie nachfolgend E.4.1. und 5.3.).