"1.1 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2022 vollumfänglich aufzuheben. -3- 1.2. Demgemäss sei das Verfahren zu sistieren und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeits- bzw. erwerbsfähigkeit ein Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und Otologie in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 2. Es sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren.