Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.406 / ss / BR Art. 55 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 29. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2005 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach diversen beruflichen und medizini- schen Abklärungen – insbesondere nach Rückweisungsentscheid des hie- sigen Versicherungsgerichts VBE.2007.874 vom 22. April 2009 sowie Ein- holung eines polydisziplinären (Psychiatrie, Rheumatologie, Oto-Rhino-La- ryngologie [ORL]) Gutachtens der MEDAS Oberaargau AG, Langenthal (MEDAS), vom 6. April 2010 – wies die Beschwerdegegnerin das Renten- begehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2011 ab. 1.2. Im Juli 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwer- degegnerin zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine po- lydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, ORL) Begutachtung durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB AG, Bern (SMAB; Gutachten vom 15. Mai 2014) sowie im Jahr 2016 eine polydisziplinäre Nachbegutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psy- chiatrie, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, ORL) durch die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI; Gutachten vom 6. September 2016). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2019 (VBE.2018.433) teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurück. 1.3. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neu- rologie, ORL) begutachten. Gestützt auf das Gutachten der asim, Basel, vom 31. Dezember 2020 und eine aktuelle Abklärung im Haushalt ent- schied die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. September 2022 auf Abweisung des Rentenbegehrens. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin am 2. November 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1.1 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2022 vollumfänglich aufzuheben. -3- 1.2. Demgemäss sei das Verfahren zu sistieren und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeits- bzw. erwerbsfähigkeit ein Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Psychi- atrie, Orthopädie und Otologie in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 2. Es sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren. 3. Unter o/e- Kostenfolge (zzgl. MWST von 7.7%) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels beantragt hat (vgl. Beschwerdeantrag 2), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hinter- grund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwin- gend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zu- stellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefor- dert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2022 – worin sich diese materiell nicht äusserte – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von ei- nem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1). 3. 3.1. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 25. März 2011 (VB 79) wurde ein Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Es handelt sich demnach beim hier zu -4- beurteilenden Leistungsbegehren vom 25. Juli 2013 (VB 81) um eine Neu- anmeldung, weshalb insbesondere massgebend ist, ob seit der letzten ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend unbestritten die Verfügung vom 25. März 2011, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war. Unbestrit- ten ist auch, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit dieser Verfügung Ver- änderungen ergeben haben; zu erwähnen ist insbesondere der Nachweis von degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (vgl. VB 327 S. 1 sowie nachfolgend E.4.1. und 5.3.). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wo- bei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 3.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend Wei- terentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbar- keit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Rentenansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Gel- tung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchs- beginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. De- zember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 29. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 327) in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, ORL) Gutachten der asim vom 31. Dezember 2020 (VB 286). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeur- teilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 286 S. 12): "1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41) -5- 2. Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) 3. Chronische lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Becken- bereich beidseits 4. St. n. mikrochirurgischer Dekompression und Diskektomie L4/L5 wegen schwerer Spinalstenose L3/L4 und Diskushernie L4/L5 […] 5. Otosklerose bds. mit V.a. hochgradige an eine Ertaubung grenzende Schwerhörigkeit bds. bei St. n. Stapedotomie 12/2011 links 6. Revisionstympanotomie links und Prothesenwechsel 14.08.2012 […] 7. St. n. Tympanoplastik links am 17.09.2013 bei Perforation des Trom- melfells […] 8. Sehr schwerer, kompensierter Tinnitus bds." Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen er- kannten die Gutachter am Bewegungsapparat eine nachvollziehbare und strukturell abstützbare Minderbelastbarkeit im Bereich der Lendenwirbel- säule. Die Beschwerdeführerin könne keine Schwerarbeit mehr ausüben, nicht in Zwangspositionen verharren, nicht ausschliesslich stehend oder gehend arbeiten und das Heben und Tragen von Gewichten sei auf fünf Kilogramm limitiert. Die Gehstrecke sei eingeschränkt. Überkopfarbeiten seien anders als Arbeiten im Kauern oder auf Knien durchführbar. Die chro- nischen Schmerzen führten zu einem erhöhten Pausenbedarf. Aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit bestehe eine Einschränkung für Tätig- keiten mit erhöhter Anforderung an das Hörvermögen und für Tätigkeiten mit Lärmexposition. Das psychiatrische Krankheitsbild führe zu Einschrän- kungen im Bereich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Auf- gaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivi- täten (VB 286 S. 13). Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies könne retrospektiv ab dem Zeitpunkt des Nach- weises von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Jahr 2014 an- genommen werden. Für körperlich angepasste Tätigkeiten im Rahmen des genannten Zumutbarkeitsprofils bestehe in konsensualer Gesamtsicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei seien die somatischen und psychiatri- schen Funktionseinschränkungen berücksichtigt (VB 286 S. 14). Retrospektiv hielten die Gutachter fest, dass sich hinsichtlich der Situation am Bewegungsapparat ab dem Jahr 2014 mit damals Nachweis von dege- nerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule eine Verschlechterung eingestellt habe. Eine reduzierte Belastbarkeit aus Sicht des Bewegungs- apparates für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit könne ab -6- August 2014 retrospektiv nachvollzogen werden. Seit dieser Zeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ange- stammten und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätig- keit (VB 286 S. 116 ff.). Der Verlauf aus psychiatrischer Sicht sei schwierig zu beurteilen, da insbesondere der Ausprägungsgrad der depressiven Stö- rung im Verlauf schwankend gewesen, respektive unterschiedlich beurteilt worden sei. Der Verlauf könne nicht anders rekonstruiert werden, als in der Aktenlage vordokumentiert, was jedoch keine lückenlose Rekonstruktion zulasse. Die aktuell festgestellte leichtgradige Ausprägung der Depression könne daher erst ab dem aktuellen Gutachtenszeitpunkt (das psychiatri- sche Teilgutachten datiert auf den 5. November 2020 [VB 286 S. 65]) an- genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angestammter und angepasster Tätigkeit (VB 286 S. 78 ff.) Der Ausprägungsgrad der chronifizierten Schmerzverar- beitungsstörung habe sich aus heutiger Sicht über die letzten Jahre nicht wesentlich verändert (VB 286 S. 15 f.). 4.2. 4.2.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der polydisziplinären asim-Be- gutachtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 286 S. 20 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 286 S. 59 f.; 66 ff.; 83 f.; 93 ff.; 108 ff.) untersucht. Das Gutachten be- ruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fach- richtungen und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 286 -7- S. 3; 7 ff.; 58 ff.; 65 ff.; 82 ff.; 92 ff.; 107 ff.). Es wurden eigene Zusatzunter- suchungen durchgeführt (VB 286 S. 4; 120 ff.). Die Beurteilung der medizi- nischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nach- vollziehbar begründet (VB 286 S. 7 ff.; 63 f.; 76 ff.; 87 ff.; 99 ff.; 114 ff.) und die Gutachter äusserten sich auch zur Frage einer Veränderung der tat- sächlichen Verhältnisse (VB 286 S. 78 f., 100 ff., 114 f., 117 f.). Das Gut- achten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.1.), wovon auch RAD-Arzt Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (D), in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 ausging (VB 299 S. 7). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen den Beweiswert des asim- Gutachtes. So macht sie geltend, dem psychiatrischen Teilgutachten fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem interdisziplinären Gutachten vom 6. April 2010. Es werde, wie im psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2010, eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, wobei neu zusätzlich zur damals diagnostizierten leichten depressiven Episode eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, mit welchem sich die psychiat- rische Teilgutachterin nicht auseinandergesetzt habe. Die 30%ige Arbeits- unfähigkeits-Einschätzung der psychiatrischen asim-Gutachterin sei unbe- gründet und folglich nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Ziff. 21 f.). 5.1.2. Die Gutachterin Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, stellte bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Be- gutachtung vom 5. November 2020 als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine "[r]ezidivie- rende depressive Episode [recte: Störung], gegenwärtig leichtgradige Epi- sode" fest (ICD-10: F33.0; VB 286 S. 76). Gestützt auf diese Diagnosen attestierte sie der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (VB 286 S. 78 f.). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin begründete die Gutach- terin die entsprechende Einschränkung der Leistungsfähigkeit sowohl hin- sichtlich der depressiven Symptomatik wie auch der diagnostizierten Schmerzstörung mit einer reduzierten Durchhaltefähigkeit und Konzentra- tionsschwierigkeiten (VB 286 S. 77). Was die im Vergleich zum Gutachten vom 6. April 2010 (polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Oberaargau; VB 62.2 insb. S. 13 ff.; 62.3 insb. S. 12 f.) gleichgebliebene psychiatrische -8- Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 30 % trotz der neu zusätzlich zur leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) diagnostizierten chro- nischen Schmerzstörung betrifft, setzte sich die Gutachterin Dr. med. D. ausführlich mit dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit und auch mit der psychiatrischen Situation der Beschwerdeführerin seit dem Vorgutachten der MEDAS Oberaargau vom 6. April 2010 auseinander und begründete ihre Beurteilung nachvollziehbar (VB 286 S. 78 f.). Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass eine übereinstimmende Diagnose nicht automatisch eine übereinstimmende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung bedeutet, hängt diese doch stets von weiteren Faktoren, insbesondere dem Ausmass der diagnostizierten Krankheitsbilder ab. Im Umkehrschluss bedeutet eine zu- sätzlich gestellte Diagnose nicht automatisch eine höhere Arbeitsunfähig- keit, denn massgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die aus einer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Zudem besteht gerade bei psychiatri- schen Gutachten stets ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschie- dene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin wie vorliegend lege artis vorgegan- gen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2). Ohnehin erfolgt bei Vorliegen eines Revisionsgrundes eine umfas- sende, allseitige Neuprüfung ohne Bindung an frühere medizinische Beur- teilungen (BGE 141 V 9 S. 13). Der Umstand allein, dass Dr. med. D. trotz zusätzlicher Diagnose bzw. Veränderung des medizinischen Sachverhalts nach wie vor eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag daher be- reits ganz allgemein keine Zweifel am Gutachten zu begründen. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die psychiatri- sche gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. 5.2. 5.2.1. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die im ORL-Teilgutachten attestierte quantitative Einschränkung, welche sich aus der durch die Hörbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin resultierenden schnelleren Erschöpfung ergebe, sei im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtgutachten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Beschwerde, Ziff. 23). 5.2.2. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die anlässlich der Begut- achtung vom 2. November 2020 durch Dr. med. E., Fachärztin für Oto- Rhino-Laryngologie, im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin festge- stellte Otosklerose bds. mit Verdacht auf hochgradige, an eine Ertaubung grenzende Schwerhörigkeit (vgl. VB 286 S. 88) getätigte Aussage, dass hörbeeinträchtigte Personen, insbesondere bei der Kommunikation, ver- mehrt Anstrengungen und Konzentration benötigen würden, was zu einer schnelleren Erschöpfung führe, so dass die Explorandin auch quantitativ, -9- insbesondere unter Berücksichtigung des zusätzlich vorhandenen, sehr schweren dekompensierten Tinnitus beidseits als geringgradig einge- schränkt zu betrachten sei, wobei sie "diesbezüglich" auf das Gesamtgut- achten verwies (VB 286 S. 89). 5.2.3. Im Gesamtgutachten hielten die Gutachter der verschiedenen Fachdiszip- linen betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie erwähnt (E. 3.2.1.) fest, dass seit 2014 keine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit mehr bestehe, für körperlich angepasste Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils "in der konsensualen Gesamtsicht" jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe, wobei "die somatischen und die psychiatrischen Funk- tionseinschränkungen berücksichtigt" worden seien (VB 286 S. 14 sowie wiederholt auf S. 16). Die einzelnen Einschränkungen hinsichtlich der quantitativen (und qualitativen) Arbeitsfähigkeit ergeben sich derweil aus den jeweiligen Teilgutachten. Aus psychiatrischer Perspektive ergibt sich die 30%ige Einschränkung in quantitativer Hinsicht wie erwähnt aus der reduzierten Durchhaltefähigkeit und Konzentrationsfähigkeit (E. 5.1.2. hier- vor), was etwa durch kürzere Arbeitszeiten oder vermehrte Pausen über- wunden werden kann. In orthopädischer Hinsicht ergibt sich, wie dem ent- sprechenden Teilgutachten zu entnehmen ist, eine quantitative Einschrän- kung von 20 % aufgrund des durch die chronischen Schmerzen begründe- ten höheren Pausenbedarfs (VB 286 S. 117). Ein solcher ergibt sich auch aus der durch die Schwerhörigkeit bedingten schnellere Erschöpfung. Es ist demnach nachvollziehbar, dass die quantitativen Einschränkungen aus psychiatrischer, orthopädischer und ORL-Sicht nicht kumuliert werden, sondern die psychisch bedingte (höchste) quantitative Einschränkung von 30 % aufgrund vermehrter Pausen die quantitativen Einschränkungen der übrigen Disziplinen mitberücksichtigt. Die durch die Schwerhörigkeit bedingte schnellere Erschöpfung ist dem- nach bei der Beurteilung der (quantitativen) Arbeitsfähigkeit im Gesamtgut- achten entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin miteinbezogen worden. Gleichzeitig ist unter Mitberücksichtigung der jeweiligen Teilgut- achten nachvollziehbar dargelegt worden, wie sich die quantitative Arbeits- unfähigkeit von 30 % begründet (vgl. Beschwerde, Ziff. 23). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem, dass sich im asim-Gutachten vom 31. Dezember 2020 keine Ausführungen zum MEDAS-Gutachten vom 6. April 2010 (VB 62.2) finden würden, womit keine Ausführungen zu den erheblichen Sachverhaltsänderungen und damit einhergehend der Frage nach dem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit getätigt worden seien (Be- schwerde, Ziff. 23 i.V.m. Ziff. II. 1. und 16. ff.). - 10 - 5.3.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist vorliegend unbestritten, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit der Verfügung vom 25. März 2011 mit dem Nachweis von degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbel- säule massgebliche Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen er- geben haben (E. 3.1. hiervor). So führten die Gutachter aus, retrospektiv sei insofern davon auszugehen, dass bereits ab August 2014 strukturelle pathologische Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule nachweisbar ge- wesen seien, die zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine Funkti- onseinschränkung nachzuvollziehen, die mit einer aufgehobenen Arbeits- fähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten einhergehe (VB 286 S. 10). Aus eben diesen Einschränkungen im Bewegungsapparat – die erstmals 2014 und damit weit nach dem Gutachten vom 6. April 2010 pa- thologisch nachweisbar waren – ergeben sich denn auch nebst einer auf- gehobenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine quantita- tive sowie diverse qualitative Einschränkungen in einer angepassten Tätig- keit (E. 4.1. hiervor). Demgegenüber wurde im Rahmen des MEDAS-Gut- achtens vom 6. April 2010 die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit einzig mit psychiatrischen und ORL-bezogenen Befunden begründet (VB 62.2 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin vermag daher auch mit diesem Vorbrin- gen keine Zweifel am asim-Gutachten zu begründen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin behauptet des Weiteren unter Verweis auf den Be- richt von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und Herrn G., Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 12. Mai 2022 (VB 320 S. 10) eine seit der asim-Begutachtung eingetretene Verschlechterung ihres psychi- schen Gesundheitszustandes. Der mit Blick auf die Krankheitsgeschichte festzustellende schwankende Verlauf der depressiven Störung sei im asim- Gutachten unberücksichtigt geblieben. Zudem habe die Beschwerdegeg- nerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht abgeklärt habe, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung ver- schlechtert habe (Beschwerde, Ziff. 19). 6.2. Im erwähnten Bericht vom 12. Mai 2022 führten Dr. med. F. und Psycho- loge G. aus, die Beschwerdeführerin befinde sich bei ihnen seit 1. Juli 2021 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, nachdem bereits anfangs 2020 zwei Sitzungen stattgefunden hätten. Aus ihrer Sicht leide die Be- schwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode (F33.1) und an einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; VB 320 S. 10). - 11 - 6.3. An der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestehen grundsätzlich keine Zweifel. So stimmen auch die von Dr. med. F. und Psy- chologe G. gestellten Diagnosen mit den psychiatrischen Diagnosen aus dem asim-Gutachten vom 31. Dezember 2020 überein – mit Ausnahme da- von, dass diese auf eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode schlossen (VB 320 S. 10), während die asim-Gut- achter eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) diagnostizierten (VB 286.12). Entsprechende Schwankungen im Ausmass der rezidivierenden depressiven Störung sind derweil aktenkundig und waren auch den asim-Gutachtern bzw. der psy- chiatrischen Gutachterin Dr. med. D. bekannt. So sind diese nicht nur der gutachterlichen Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung zu entneh- men (VB 286 S. 7 ff.; S. 11 f.; S. 15 f.), sondern werden im Gutachten auch explizit erwähnt (VB 286 S. 11: "Von Schwankungen des Ausprägungsgra- des der depressiven Störung kann ausgegangen werden", "im Rahmen der fluktuierenden depressiven Symptome"; S. 12: "Am ehesten kann von ei- nem schwankenden Verlauf der depressiven Symptomatik […] ausgegan- gen werden."). Folglich wurden mögliche Schwankungen im Ausmass der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin entgegen deren Vor- bringen von den Gutachtern bereits im Rahmen der ursprünglichen Arbeits- fähigkeits-Beurteilung berücksichtigt und begründen daher keine Verände- rung des Gesundheitszustandes seit der Erstattung des asim-Gutachtens, die eine Anpassung der Arbeitsfähigkeits-Beurteilung erfordern würde. Da- rauf wies auch RAD-Arzt Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, in seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 hin (VB 326 S. 4). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich dem Bericht von Dr. med. F. und Psychologe G. zwar eine Diagnose und eine Herleitung der- selben entnehmen lassen, diesem jedoch keinerlei Ausführungen zur Ent- wicklung der Beschwerden im Verlauf der Therapie und zur Begründung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe- rin seit dem Gutachten vom 30. Dezember 2020 zu entnehmen sind. Folg- lich gab es für die Beschwerdegegnerin keine Hinweise, die eine weitere medizinische Abklärung seit dem Gutachtenszeitpunkt erforderlich ge- macht hätten. 6.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch der eingereichten Stellungnahme der behandeln- den Dr. med. F. und Psychologe G. vom 12. Mai 2022 Hinweise, welche geeignet sind, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens der asim vom 31. Dezember 2020 in Frage zu stellen (vgl. E. 4.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Somit ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen - 12 - und es ist darauf abzustellen. Weder die Einholung eines neuen Gutach- tens noch die dafür beantragte Verfahrenssistierung (Beschwerdeantrag 1.2) erweisen sich demzufolge als notwendig (antizipierte Beweiswürdi- gung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 6. September 2016 (Beschwerde, Ziff. 20) ist mangels Einfluss auf die vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. September 2022, welche sich aus medizinischer Sicht auf das asim-Gutachten vom 31. Dezember 2020 stützt (E. 4.1.), nicht weiter einzugehen. 7. 7.1. Dass die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepass- ter Tätigkeit frühestens ab dem 5. November 2020 belegt ist, ist unter Ver- weis auf das beweiskräftige asim-Gutachten zu Recht unbestritten. Glei- ches gilt für die aus orthopädischer Sicht 100%ige Arbeitsunfähigkeit in an- gestammter sowie von 20 % in angepasster Tätigkeit seit August 2014 (VB 286 S. 14 ff., 118). Auch der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass das Invaliden- und Valideneinkommen ausgehend vom selben Tabellen- lohn zu ermitteln wäre, womit der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechne- rischen Vereinfachung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – mangels eines vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, wird angesichts des invaliditäts- fremden Kündigungsgrundes beim vorherigen Arbeitgeber (Kündigung auf- grund Wegzug: VB 23 S. 6; 28 S. 2) zu Recht nicht beanstandet (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3 und 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4; zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Strittig sind jedoch die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbe- messung angewandte Methode sowie das Ergebnis der Haushaltsabklä- rung (Beschwerde, Ziff. 25 f.). 7.2. 7.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich (inkl. Haushalt, Art. 27 Abs. 1 IVV) zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder- herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). - 13 - 7.2.2. Wenn für die bisherige Tätigkeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung besteht, während mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zunächst ein rentenausschlies- sendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht – unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) – bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenan- spruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt. In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechte- rung des Gesundheitszustands eine revidierbare Rente fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). 7.3. 7.3.1. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 29. September 2022 mittels gemischter Methode vorgenommen. Sie argumentierte, es sei bei der Beschwerdefüh- rerin (weiterhin) von einem Erwerbsanteil von 39 % und einem Haushalts- anteil von 61 % auszugehen (VB 327 S. 2 mit Verweise auf VB 311). 7.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Invaliditätsbemessung sei nicht mittels gemischter Methode, sondern durch einen Einkommensver- gleich zu ermitteln. So würde sie, wie mehrfach geltend gemacht, im Ge- sundheitsfall nicht nur zu 39 %, sondern vollzeitig erwerbstätig sein. Dies spätestens seit der Aufhebung der ganzen IV-Rente für ihren Ehemann im Jahr 2014 (Beschwerde, Ziff. 25). 7.4. 7.4.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Me- thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Me- thode, Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund- heitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hin- weis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 - 14 - E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Wür- digung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfah- rungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). 7.4.2. Die Beschwerdeführerin gab bereits im Rahmen der erstmaligen Haus- haltsabklärung vom 8. und 9. Januar 2007 an, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie habe in der Zeit vor ihrer (um- zugsbedingten) Kündigung im Jahr 2004 16.5 Stunden pro Woche ausser- häuslich gearbeitet (VB 28 S. 2). Angesichts einer durchschnittlichen wö- chentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (VB 28 S. 3) entsprach dies einem Anteil für ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von rund 39 %, während der Anteil der Haushaltstätigkeit 61 % betrug, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2007 abstellte und die Berechnung des Invaliditätsgrades mittels der gemischten Methode ermittelte (VB 37 S. 1 f.). Diese Beurteilung blieb in der Folge – obwohl die Beschwerdefüh- rerin wiederholt vorbrachte, mittlerweile ohne Gesundheitsschädigung in einem höheren Pensum bzw. vollzeitig erwerbstätig zu sein (VB 66 S. 3; 113 S. 2; 198 S. 3; 311 S. 2; 320 S. 8 f.) – durch die Beschwerdegegnerin unverändert (VB 66 S. 3 bzw. 79; VB 122 S. 2 ff.; 198 S. 4 f.; 235; 311 S. 2 ff.; 312 S. 3), wie zuletzt auch im Rahmen der angefochtenen Verfü- gung vom 29. September 2022 (VB 327). 7.4.3. Die Beschwerdeführerin kam im Jahr 1992 in die Schweiz (VB 9.2 S. 9). Im April 1994 kam ihr erstes Kind zur Welt, im August 1996 folgte das zweite (VB 9.2 S. 8). Im Juli 2002 – als die Kinder acht und knapp sechs Jahre alt waren – nahm die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten erstmals eine Erwerbstätigkeit auf, welche bis Ende 2003 einen Umfang von 39 % er- reichte (VB 28 S. 2). Zum ersten Mal brachte die Beschwerdeführerin eine hypothetische volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 15. September 2010 vor (VB 66 S. 3) – die Kinder waren da bereits 16 und 14 Jahre alt. Bei der beschwerdeweise neuerlich vorgebrachten Behauptung, sie wäre im Gesundheitsfall vollzeitlich er- werbstätig (Beschwerde Rz. 25), sind die Söhne nunmehr bereits 28 und 26 Jahre alt und nur der jüngere lebt noch im gemeinsamen Haushalt (VB 311 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwer- deführerin im Alter der Kinder von (lediglich) sechs und acht Jahren eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, erscheint es nachvollziehbar, dass sie das Arbeitspensum mit steigendem Alter der Kinder entsprechend er- höht hätte. - 15 - Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden angespannten finanziellen Lage, in welcher sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie befanden bzw. befinden. So erkannte bereits der behan- delnde Neurologe in seinem Bericht vom 16. September 2009: "Hätte die Pat. keine gesundheitlichen Beschwerden gehabt, hätte sie voll arbeiten müssen, weil die Familie in finanzieller Knappheit lebt und ihre Söhne nicht mehr von der Pat. betreut werden müssen. Die Söhne sind seit langem selbstständig. Man muss sich um sie nicht mehr kümmern. Daher sollte die Pat. versicherungsrechtlich als Raumpflegerin mit 100%igem Pensum be- trachtet werden" (VB 68 S. 25). Durch die Aufhebung der ganzen IV-Rente des Ehemannes im Jahr 2014 (bzw. dann 2016; VB 198 S. 4) hat dieser finanzielle Druck für die Beschwerdeführerin nochmals erheblich zugenom- men, ist dadurch doch die einzige Einnahmequelle der Familie versiegt. Folglich ist unter Mitberücksichtigung des Kindsalters spätestens ab die- sem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Überle- bens und dem ihrer Familie das Pensum auf eine vollzeitige Erwerbstätig- keit erhöht hätte. Entsprechend ist die Berechnung des Invaliditätsgrades, anders als in der angefochtenen Verfügung (VB 327) nicht im Rahmen der gemischten Me- thode, sondern mittels eines Einkommensvergleichs vorzunehmen. Aus- führungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 17. März 2022 (VB 311; Beschwerde, Ziff. 26) erübrigen sich damit. 7.4.4. Auch bei Anwendung des Einkommensvergleichs besteht grundsätzlich (mit nachfolgend genannter Ausnahme) jedoch kein Anspruch auf eine In- validenrente. So betrug zwar die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätig- keit seit August 2014 100 %, jene in einer angepassten Tätigkeit jedoch bis zum 5. November 2020 lediglich 20 % sowie ab dann 30 % (vgl. E. 4.1. hiervor). Da der Grad der Arbeitsunfähigkeit vorliegend dem IV-Grad ent- spricht (vgl. E. 7.1.), wurde der gesetzlich für einen Rentenanspruch gefor- derte Mindest-Invaliditätsgrad von 40 % (E. 7.2.1. f.) nicht erreicht. Ausnahme davon bildet die Zeit zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 31. Juli 2021. Aufgrund mehrfacher operativer Eingriffe attestierte die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diese Zeitspanne gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M. (VB 302 S. 2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit (VB 327 S. 2). Entsprechend entstand unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG so- wie Art. 88a Abs. 1 IVV ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente zwi- schen dem 1. Dezember 2020 und dem 31. Oktober 2021 (vgl. E. 7.2.2. hiervor). - 16 - 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Oktober 2021 eine befristete ganze Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. September 2022 dahingehend abzuän- dern, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 eine befristete ganze Rente zuzusprechen ist. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. September 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdefüh- rerin für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 eine befris- tete ganze Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler