8.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass ein vor dem Unfall zuletzt bezogener monatlicher Bruttolohn in der Höhe von Fr. 7'040.00 aufgrund fehlender Beweise einer tatsächlichen Auszahlung (vgl. E. 8.2.) sowie der geschilderten Widersprüche (vgl. E. 8.3.) nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden kann. Diesbezüglich liegt somit Beweislosigkeit vor (vgl. E. 6.2.). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht Taggeldleistungen in der Höhe von (lediglich) Fr. 121.00 pro Kalendertag auf der Basis eines monatlichen Bruttolohns von Fr. 4'000.00 ausgerichtet. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.