Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend "Aussagen der ersten Stunde" (E. 6.3.) erscheinen die Angaben in den Schadenmeldungen, welche kurz nach den Unfällen gemacht wurden, als unbefangener und zuverlässiger, weshalb ihnen grösseres Gewicht zukommen als den Angaben der C. GmbH, welche erst ein Jahr später erfolgt sind. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass die C. GmbH gemäss Telefonnotiz vom 25. November 2022 mitteilte, sie sei "seit ca. Mitte 2020 neu für die Firma B. GmbH als Treuhänder zuständig" (VB 77), der Unternehmenszweck der C. GmbH laut Handelsregister jedoch "Handel mit Waren aller Art […], Erbringungen von Dienstleistungen im Internet-,