Des Weiteren stimmen die von der C. GmbH am 25. November 2021 gemachten Angaben, der Lohn habe vor dem Unfall Fr. 7'040.00 betragen (VB 77), nicht mit dem in den Schadenmeldungen deklarierten Lohn von Fr. 4'000.00 überein (VB 1; 131; 133). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend "Aussagen der ersten Stunde" (E. 6.3.) erscheinen die Angaben in den Schadenmeldungen, welche kurz nach den Unfällen gemacht wurden, als unbefangener und zuverlässiger, weshalb ihnen grösseres Gewicht zukommen als den Angaben der C. GmbH, welche erst ein Jahr später erfolgt sind.