Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Buchung auf ein internes (Aktionärs-)Konto gemäss Rechtsprechung nur beachtet werden kann, wenn jeder Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohnes objektiv betrachtet praktisch auszuschliessen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2, 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 4.1.2), was vorliegend offenkundig gerade nicht der Fall ist. Die Löhne der Monate Juni bis Dezember 2020 wurden auf dem internen "Konto 1000 (Kasse)" verbucht, eine tatsächliche Barauszahlung lässt sich den Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Der tatsächliche Lohnbezug lässt sich damit nicht belegen (vgl. E. 8.1.).