Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers liegen keine vor. Der Beschwerdeführer bringt mit Replik vor, die entsprechenden Bankbezüge würden im "Konto 1000 (Kasse)" erfasst und zählt die Beträge auf, welche von ihm bezogen worden seien (Replik S. 4 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen stimmen die im "Konto 1000 (Kasse)" verbuchten Beträge der Monate Januar bis Mai nicht mit denjenigen des internen Lohnkontos des Beschwerdeführers überein (RB 11), da es die Löhne eines anderen Mitarbeiters sind (Konto 4001, RB 11 S. 1).