8.2. Betreffend Verweis des Beschwerdeführers zur Geltendmachung des höheren versicherten Verdienstes auf den Arbeitsvertrag, den Lohnausweis und Lohnblatt, steuerliche Angaben sowie Eintragungen im individuellen Konto, ist darauf hinzuweisen, dass diese Unterlagen lediglich Indizien darstellen (vgl. E. 8.1). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-aaa), kommt diesen geringe Bedeutung zu. Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers liegen keine vor.