8. 8.1. Massgebend für den versicherten Verdienst gemäss Art. 15 UVG sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht davon allenfalls abweichende vertragliche Abmachungen. Die Rechtsprechung verweist diesbezüglich auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (BGE 139 V 473 E. 3.1 S. 475). Nach der Rechtsprechung genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in -8-