Nach Eingang des COVID-19-Kredits am 14. April 2020 in der Höhe von Fr. 118'000.00 wurden diverse Auszahlungen (insgesamt Fr. 50'000.00) verbucht (VB 70 S. 11, 13, 21, 23, 25, 27), welche jedoch nicht zuordenbar sind. Betreffend BVG-Versicherung ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 1. Januar 2021 über die B. GmbH bei der F. der G. versichert ist. Es sei ein Jahreslohn von Fr. 84'480.00 deklariert worden (VB 125). Die C. GmbH begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bis 31. August 2020 über seinen ehemaligen Arbeitgeber versichert gewesen sei und die Anmeldung bei der F. sodann vergessen worden sei (VB 121).