5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2022 fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Versicherte vor dem Unfall vom 28. November 2020 einen Monatslohn von Fr. 7'040.00 bezogen habe. Die Angaben der C. GmbH diesbezüglich überzeugten unter Berücksichtigung der übrigen Akten nicht. Ein tatsächlicher Lohnbezug könne zudem nicht nachgewiesen werden (VB 169). Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid des Weiteren auf den internen Revisionsbericht vom 12. Mai 2022, aus welchem hervorgeht, dass die verschiedenen Aussagen und Bestätigungen des Betriebes bzw. des Treuhänders gegen eine effektiv statt-