4.2. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Das Taggeld wird somit, mit Ausnahme gewisser Sonderfälle (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG i.V.m. Art. 23 UVV), nach Massgabe des vor dem Unfall erzielten und nicht auf der Grundlage des entgangenen Verdienstes bemessen (Art. 17 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV; BGE 134 V 392 E. 5.3.1 S. 395). Damit orientiert sich die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht. Grundsätzlich wird das Taggeld während der ganzen Bezugsdauer nach dem gleichen Verdienst bemessen.