weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Damit erübrigt sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die Aktenstücke 131–136 zur Einsicht zuzustellen (Replik S. 2). 3. Das Ereignis vom 28. November 2020 ist unstreitig als Unfall zu qualifizieren und begründet als solches grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 -4- UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Fraglich ist vorliegend lediglich die Höhe der Taggelder.