2. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin wegen fehlender Zustellung der Akten 134 und 135 (Lohnabrechnungen März bis Mai 2020) bzw. der Akten 131–136 den Anspruch auf eine uneingeschränkte Einsicht in die Akten und somit das rechtliche Gehör verletzt habe (Replik S. 3). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf das Inhaltsverzeichnis der ihm am 3. November 2022 zugestellten Akten (Replikbeilage [RB] 10). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind darin die Aktenstücke 136 (RB 10 S. 3), 134 und 135 (RB 10 S. 6), sowie 131–133 (RB 10 S. 8) aufgelistet. Dem Beschwerdeführer wurde somit Einsicht in sämtliche Akten gewährt,