2.3. Mit Replik vom 16. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 30.9.2022 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Suva als Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück zu weisen. -3- Eventualiter 3. Sollte das angerufene Gericht von einer Heilung der Gehörsverletzung ausgehen, wäre dem Unterzeichnenden die Akten 131 bis 136 zur Einsicht zuzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.