Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.405 / jl / fi Art. 23 Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, Pilatusstrasse 30, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 30. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist als Transporteur bei der B. GmbH angestellt und bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 28. November 2020 fiel er von einer leicht erhöhten Hebebühne und zog sich dabei Verletzungen zu. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Taggeld von Fr. 121.00 zu. Mit Telefonaten vom 17. November 2021 und vom 25. November 2021 teilte die C. GmbH der Beschwerdegegnerin mit, der monatliche Bruttolohn des Beschwerdeführers habe vor dem Unfall Fr. 7'040.00 betragen, weshalb der Taggeldansatz zu erhöhen sei. Nach diversen Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin am bisherigen Taggeldansatz, ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 4'000.00, fest und lehnte eine Erhöhung mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. September 2022 ab. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 31. Oktober 2022 stellte der Beschwer- deführer folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 30.9.2022 sei aufzuheben. 2. Die Suva habe dem Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 28.11.2020 ein Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdienstes von CHF 73'344.00 (Taggeldansatz CHF 200.95) zu erbringen. 3. Es sei ein zweiter Rechtschriftenwechsel anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 16. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 30.9.2022 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Suva als Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück zu weisen. -3- Eventualiter 3. Sollte das angerufene Gericht von einer Heilung der Gehörsver- letzung ausgehen, wäre dem Unterzeichnenden die Akten 131 bis 136 zur Einsicht zuzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Stel- lungnahme einzuräumen. 4. Die Suva habe dem Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 28.11.2020 ein Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdienstes von CHF 84'480.00; konkret ein Taggeld von CHF 185.15 auszurich- ten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.4. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 7. Februar 2023 an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Einspracheentscheid vom 30. September 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 169) zu Recht Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 121.00 pro Kalendertag auf der Basis eines monatlichen Bruttolohns von Fr. 4'000.00 ausgerichtet hat. 2. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin wegen fehlender Zustellung der Akten 134 und 135 (Lohnabrechnungen März bis Mai 2020) bzw. der Akten 131–136 den An- spruch auf eine uneingeschränkte Einsicht in die Akten und somit das rechtliche Gehör verletzt habe (Replik S. 3). Der Beschwerdeführer ver- weist diesbezüglich auf das Inhaltsverzeichnis der ihm am 3. November 2022 zugestellten Akten (Replikbeilage [RB] 10). Entgegen dem Vor- bringen des Beschwerdeführers sind darin die Aktenstücke 136 (RB 10 S. 3), 134 und 135 (RB 10 S. 6), sowie 131–133 (RB 10 S. 8) aufgelistet. Dem Beschwerdeführer wurde somit Einsicht in sämtliche Akten gewährt, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Damit erübrigt sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die Aktenstücke 131–136 zur Einsicht zuzustellen (Replik S. 2). 3. Das Ereignis vom 28. November 2020 ist unstreitig als Unfall zu qualifizie- ren und begründet als solches grundsätzlich einen Anspruch auf Leistun- gen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 -4- UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Fraglich ist vorliegend lediglich die Höhe der Taggelder. 4. 4.1. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsun- fähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 4.2. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Das Taggeld wird so- mit, mit Ausnahme gewisser Sonderfälle (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG i.V.m. Art. 23 UVV), nach Massgabe des vor dem Unfall erzielten und nicht auf der Grundlage des entgangenen Verdienstes bemessen (Art. 17 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV; BGE 134 V 392 E. 5.3.1 S. 395). Damit ori- entiert sich die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, wel- ches der verunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht. Grundsätzlich wird das Taggeld während der ganzen Bezugs- dauer nach dem gleichen Verdienst bemessen. Dabei ist der Tages-, Wo- chen- oder Monatslohn auf ein Jahr hochzurechnen und das Ergebnis durch 365 zu teilen (BGE 139 V 464 E. 4.4 S. 471 f.). 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2022 fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nachgewiesen, dass der Versicherte vor dem Unfall vom 28. November 2020 einen Monatslohn von Fr. 7'040.00 bezogen habe. Die Angaben der C. GmbH diesbezüglich überzeugten unter Berücksichtigung der übrigen Akten nicht. Ein tatsächlicher Lohnbezug könne zudem nicht nachgewiesen werden (VB 169). Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid des Weiteren auf den internen Revisionsbericht vom 12. Mai 2022, aus welchem hervorgeht, dass die verschiedenen Aussagen und Be- stätigungen des Betriebes bzw. des Treuhänders gegen eine effektiv statt- gefundene Lohnerhöhung sprächen (VB 136). 5.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dem Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2019, dem Lohnblatt 2020, dem Lohnausweis 2020, der defi- nitiven Steuerveranlagung 2020 sowie der Lohnmeldung 2020 SVA Aargau könne entnommen werden, dass das Monatsgehalt vor dem Unfall Fr. 7'040.00 betragen habe. Dass der fragliche Lohn "tatsächlich" ausbe- zahlt worden sei, sei grundsätzlich nicht notwendig, entscheidend sei die -5- buchhalterische Erfassung (Beschwerde S. 4 ff.). Mit Replik vom 16. Ja- nuar 2022 reichte er unter anderem Belege betreffend "Lohnkonto 4000" und "Konto 1000 (Kasse)" ein, worin ersichtlich sei, dass der deklarierte Lohn konkret bezogen worden sei (Replik S. 4 ff). 6. 6.1. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversiche- rungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LOCHER/GÄCH- TER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.). 6.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozi- alversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegeh- ren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ist dies aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 43 ATSG). 6.3. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussa- gen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungs- verfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Ent- scheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn -6- von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03 E. 3.3.4). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer verunfallte am 5. Februar 2020, am 1. September 2020 und am 28. November 2020, wobei in allen Schadenmeldungen ein vertraglicher Monatslohn von Fr. 4'000.00 angegeben wurde (VB 1; 131; 133). Die am 10. März 2020 eingereichten Lohnblätter wiesen für das Jahr 2019 sowie für Januar und Februar 2020 ebenfalls einen Monatslohn von Fr. 4'000.00 aus (VB 69). Die D. GmbH bestätigte sodann am 10. März 2020 den Bruttolohn 2019 des Beschwerdeführers in der Höhe von jährlich Fr. 48'000.00 (VB 132). Am 25. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Monate März–Mai 2020 ein, welche für den Zeitraum vom 1.–15. März 2020 einen Monatslohnansatz in der Höhe von Fr. 7'040.00 festhielten, für den Zeitraum vom 16. März–31. Mai 2020 einen Monatslohnansatz in der Höhe von Fr. 4'150.00 sowie einen Krankheitsabzug von 80 % (VB 134 f.). 7.2. Mit Telefonat vom 17. November 2021 sowie 25. November 2021 teilte die C. GmbH mit, sie sei seit ungefähr Mitte 2020 neu für die B. GmbH als Treuhänderin zuständig, wobei ihr aufgefallen sei, dass die Lohnangaben des Beschwerdeführers nicht korrekt gemeldet worden seien. Dieser beziehe seit 2019 einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 7'000.00. bzw. Fr. 7'040.00, weshalb das Taggeld zu erhöhen sei (VB 73; 77). Die Beschwerdegegnerin holte in Folge diverse Unterlagen ein. 7.3. Mit Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2019 zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der B. GmbH wurde mit Beginn ab 1. Januar 2020 ein Bruttolohn von Fr. 7'040.00 vereinbart (VB 95 S. 3 f.). Der Arbeitsvertrag wurde vom Beschwerdeführer einerseits als Arbeitnehmer, andererseits auch als Vertreter der B. GmbH unterschrieben. Das am 28. Januar 2022 eingereichte Lohnblatt 2020 wies für die Monate Januar sowie Juni bis November einen (Brutto)Monatslohn von Fr. 7'040.00 aus, für Februar Fr. 1'144.00 zzgl. Taggeld, für März Fr. 3'120.00 zzgl. Taggeld, für April Fr. 3'892.25 zzgl. Taggeld und für Mai Fr. 4'150.00 (VB 97 S. 5). Die Angaben des Lohnblattes 2020 stimmen mit dem Lohnausweis 2020 (VB 97 S. 4), dem Auszug aus dem individuellen Konto (VB 119 S. 5) sowie der Steuererklärung 2020 mit den dieser beigelegten Unterlagen (Bescheinigung über Leistungen [VB 116 S. 32 f.], Lohnausweis [VB 116 S. 34], Erfolgsrechnung [VB 116 S. 42]) überein. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass der im Lohnblatt 2020 angegebene (Netto)Lohn für die -7- Monate Januar bis Mai buchhalterisch auf dem internen Konto "2050 Kon- tokorrent Gesellschafter" unter "Haben" verbucht wurde (VB 116 S. 30), der angegebene (Netto)Lohn für die Monate Juni bis Dezember auf dem internen Konto "1000 Kasse" unter "Haben" (RB 12). Den Kontoauszügen der B. GmbH bei der E. AG sind keine Lohnzahlungen zu entnehmen (vgl. VB 70). Nach Eingang des COVID-19-Kredits am 14. April 2020 in der Höhe von Fr. 118'000.00 wurden diverse Auszahlungen (insgesamt Fr. 50'000.00) verbucht (VB 70 S. 11, 13, 21, 23, 25, 27), welche jedoch nicht zuordenbar sind. Betreffend BVG-Versicherung ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 1. Januar 2021 über die B. GmbH bei der F. der G. versichert ist. Es sei ein Jahreslohn von Fr. 84'480.00 deklariert worden (VB 125). Die C. GmbH begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bis 31. August 2020 über seinen ehemaligen Arbeitgeber versichert gewesen sei und die Anmeldung bei der F. sodann vergessen worden sei (VB 121). 7.4. Dem Revisionsbericht der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2022 betref- fend "Beurteilung Lohnzahlungen A." liegen die von der D. GmbH am 23. April 2022 eingereichten Akten zur "Revision 2018.2020" zugrunde. Aus dem Revisionsbericht geht hervor, dass die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer lediglich buchhalterisch verbucht worden seien. Es werde jeweils im Nachgang verbucht; Belege, dass der Lohn ausbezahlt worden sei resp. in welcher Höhe, lägen keine vor. Auf dem Bankkonto seien immer wieder Barabhebungen getätigt worden, der Verwendungszweck sei jedoch nicht ersichtlich. Die Barabhebungen seien zudem lediglich aufgrund des erhaltenen COVID-Kredits möglich gewesen. Der Revisionsbericht weist zudem darauf hin, dass der Gesellschaft gemäss Erfolgsrechnung im Jahr 2019 ein Verlust von Fr. 21'563.00 und im Jahr 2020 ein Verlust von Fr. 24'205.22 entstanden sei. Die verschiede- nen Aussagen und Bestätigungen des Betriebs/Treuhänders – insbeson- dere vor dem Hintergrund des Verlustes des Vorjahres – sprächen gegen eine effektiv stattgefundene Lohnerhöhung (VB 136). 8. 8.1. Massgebend für den versicherten Verdienst gemäss Art. 15 UVG sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht davon allenfalls abweichende vertrag- liche Abmachungen. Die Rechtsprechung verweist diesbezüglich auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (BGE 139 V 473 E. 3.1 S. 475). Nach der Rechtsprechung genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zah- lungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in -8- Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für eine tat- sächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeit- nehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 mit zahlreichen Hinweisen). 8.2. Betreffend Verweis des Beschwerdeführers zur Geltendmachung des hö- heren versicherten Verdienstes auf den Arbeitsvertrag, den Lohnausweis und Lohnblatt, steuerliche Angaben sowie Eintragungen im individuellen Konto, ist darauf hinzuweisen, dass diese Unterlagen lediglich Indizien dar- stellen (vgl. E. 8.1). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Be- schwerdeführer selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-aaa), kommt diesen geringe Bedeutung zu. Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers liegen keine vor. Der Beschwerdeführer bringt mit Rep- lik vor, die entsprechenden Bankbezüge würden im "Konto 1000 (Kasse)" erfasst und zählt die Beträge auf, welche von ihm bezogen worden seien (Replik S. 4 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen stimmen die im "Konto 1000 (Kasse)" verbuchten Beträge der Monate Januar bis Mai nicht mit denjenigen des internen Lohnkontos des Beschwerdeführers überein (RB 11), da es die Löhne eines anderen Mitarbeiters sind (Konto 4001, RB 11 S. 1). Die Löhne des Beschwerdeführers der Monate Januar bis Mai 2020 wurden hingegen seinem Kontokorrentkonto bzw. internen Gesell- schafterkonto gutgeschrieben (VB 116 S. 30). Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass eine Buchung auf ein internes (Aktionärs-)Konto gemäss Recht- sprechung nur beachtet werden kann, wenn jeder Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohnes objektiv betrachtet praktisch auszuschliessen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2, 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 4.1.2), was vorliegend offenkundig gerade nicht der Fall ist. Die Löhne der Monate Juni bis Dezember 2020 wurden auf dem internen "Konto 1000 (Kasse)" verbucht, eine tatsächliche Barauszahlung lässt sich den Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Der tat- sächliche Lohnbezug lässt sich damit nicht belegen (vgl. E. 8.1.). 8.3. Die nachträglich eingereichten Unterlagen widersprechen des Weiteren den unmittelbar nach Unfall getätigten Angaben sowie den damals einge- reichten Unterlagen. Während das am 10. März 2020 eingereichte Lohn- blatt für die Monate Januar und Februar 2020 einen Lohn von Fr. 4'000.00 ausgewiesen hat (VB 69 S. 2), wies das am 28. Januar 2022 eingereichte Lohnblatt 2020 für die Monate Januar sowie Juni–November einen Lohn von Fr. 7'040.00 aus (VB 97 S. 5). Wie die niedrigeren Löhne der übrigen Monate zustande gekommen sind, lässt sich den Unterlagen nicht entneh- -9- men. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dies beruhe da- rauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht voll habe arbeiten können (Replik S. 6). Die am 25. Mai 2021 eingereichten Lohnabrechnungen der Monate März, April und Mai 2020 vermögen ebenfalls keine Klarheit zu ver- schaffen, da die darin ausgewiesenen Löhne mit keinem der eingereichten Lohnblätter übereinstimmen (VB 134 f.). Des Weiteren stimmen die von der C. GmbH am 25. November 2021 gemachten Angaben, der Lohn habe vor dem Unfall Fr. 7'040.00 betragen (VB 77), nicht mit dem in den Schadenmeldungen deklarierten Lohn von Fr. 4'000.00 überein (VB 1; 131; 133). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend "Aussagen der ersten Stunde" (E. 6.3.) erscheinen die Angaben in den Schaden- meldungen, welche kurz nach den Unfällen gemacht wurden, als unbefan- gener und zuverlässiger, weshalb ihnen grösseres Gewicht zukommen als den Angaben der C. GmbH, welche erst ein Jahr später erfolgt sind. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass die C. GmbH gemäss Telefonnotiz vom 25. November 2022 mitteilte, sie sei "seit ca. Mitte 2020 neu für die Firma B. GmbH als Treuhänder zuständig" (VB 77), der Unternehmenszweck der C. GmbH laut Handelsregister jedoch "Handel mit Waren aller Art […], Erbringungen von Dienstleistungen im Internet-, Werbe- und EDV-Bereich, Handel mit bzw. Vermietung von Spielautomaten und anderen Automaten aller Art, Tätigkeit in den Bereichen Gastronomie sowie Internet Fernsehen IPTV […]" lautet (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-bbb). Zudem ist den Unterlagen zu entnehmen, dass die D. GmbH weiterhin Treuhänder der B. GmbH ist (VB 116 S. 25 f.; 136 S. 1). 8.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass ein vor dem Unfall zuletzt bezo- gener monatlicher Bruttolohn in der Höhe von Fr. 7'040.00 aufgrund feh- lender Beweise einer tatsächlichen Auszahlung (vgl. E. 8.2.) sowie der ge- schilderten Widersprüche (vgl. E. 8.3.) nicht mit überwiegenden Wahr- scheinlichkeit belegt werden kann. Diesbezüglich liegt somit Beweislosig- keit vor (vgl. E. 6.2.). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht Taggeld- leistungen in der Höhe von (lediglich) Fr. 121.00 pro Kalendertag auf der Basis eines monatlichen Bruttolohns von Fr. 4'000.00 ausgerichtet. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 10 - 9.3. Dem Beschwerdeführer seht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 30. März 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Lang