besteht demnach kein Raum für die Berücksichtigung doppelt angefallener Heimkosten als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG. 6.4. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der zusätzlich anfallenden Heimkosten der C. mit Einspracheentscheid vom 29. September 2022 demnach zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).