Schliesslich ergibt sich aus der gewählten Formulierung "dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet" klar, dass für die Anerkennung von vorübergehenden Heimkosten als Krankheits- und Behinderungskosten eine Berechnung des EL-Anspruchs nach Art. 10 Abs. 1 ELG verlangt wird, die versicherte Person mithin nicht bereits zuvor längerdauernd in einem Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG gelebt haben darf. Es - 11 -