Zudem stand bei der Beschwerdeführerin von Vornherein keine Rückkehr nach Hause zur Debatte, weshalb sie von Sinn und Zweck der Bestimmung gemäss der bundesrätlichen Botschaft nicht erfasst wird. Schliesslich ergibt sich aus der gewählten Formulierung "dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet" klar, dass für die Anerkennung von vorübergehenden Heimkosten als Krankheits- und Behinderungskosten eine Berechnung des EL-Anspruchs nach Art.