Ferner ist diese Bestimmung für den vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar. Zunächst erweist sich der vorliegend strittige "doppelte Heimkostenbedarf" als in zeitlicher Hinsicht zu lange, dauerte dieser doch von 15. März bis 18. Juli 2021 und somit länger als das Maximum von drei Monaten. Zudem stand bei der Beschwerdeführerin von Vornherein keine Rückkehr nach Hause zur Debatte, weshalb sie von Sinn und Zweck der Bestimmung gemäss der bundesrätlichen Botschaft nicht erfasst wird.