6.3.3. Daraus folgt zunächst, dass nicht etwa die Kosten der C. als Krankheitsund Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG anzurechnen wären, sondern jene der D., wobei der Berechnung weiterhin die Tagestaxe für den Aufenthalt in der C. zugrunde zu legen wäre. Bei den doppelt angefallenen Wohnkosten der C. handelt es sich denn auch nicht um solche für einen vorübergehenden Heimaufenthalt, da die Beschwerdeführerin bereits länger dort lebte und mit der Absicht der Rückkehr dorthin in die D. eintrat (VB 29). Ferner ist diese Bestimmung für den vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar.