6.3.2. Der Einführung dieser Bestimmung liegt der Umstand zugrunde, dass bei einem zu Hause wohnenden EL-Bezüger, der sich vorübergehend in ein Pflegeheim begibt und erst später für einen dauernden Aufenthalt entscheidet, es gemäss Rz. 3152.02 aWEL (in der Version bis 31. Dezember 2020) zunächst bei der Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG geblieben ist und der Wechsel zur Heimberechnung erst erfolgen konnte, wenn der Aufenthalt einen vollen Kalendermonat gedauert hatte. Erst der Wechsel auf die Heimberechnung erlaubte damals die Anrechnung eines "doppelten Wohnbedarfs" (im Sinne von Rz. 3390.01 WEL) ab diesem Zeitpunkt.