Zu prüfen bleibt, ob die vorliegende Konstellation vom seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden (und vorliegend massgeblichen) Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG erfasst wird. Danach werden die Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate vergütet. Wenn der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als drei Monate dauert, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet. - 10 -