3390.01 f. oder Rz. 3231.02 WEL analog angewendet werden könnten – zufolge der bereits mit den Kosten der D. erreichten maximalen Tagestaxe nach § 42 Abs. 1 PflV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG ohnehin keine Rechtsgrundlage zur Übernahme der zusätzlich angefallenen Auslagen des Wohnplatzes in der C. als Wohn- bzw. Heimkosten. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Kosten für den Wohnplatz in der C. (oder den Aufenthalt in der D.) zwischen dem 15. März und dem 18. Juli 2021 im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Beschwerdegegnerin übernommen werden müssen.