Eine zusätzlich dazu zu berücksichtigende Hilflosenentschädigung (§ 2 Abs. 2 ELG-AG) bezog die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten im vorliegend strittigen Zeitpunkt (noch) nicht, sondern erst ab November 2021 (vgl. VB 46; 50). Der neben der Höchsttaxe und einer Hilflosenentschädigung ebenfalls zu berücksichtigende Pflegebeitrag (von Fr. 23.00 täglich [vgl. VB 40; 42; 50]) entspricht ohnehin dem Maximalbetrag nach Bundesrecht (vgl. § 14a PflG i.V.m. Art. 25a Abs. 5 KVG und Art. 7a Abs. 3 lit. l KLV). Es besteht demnach – selbst wenn Rz. 3390.01 f. oder Rz.