Kantone explizit dazu ermächtigt, die anrechenbaren Heimkosten zu begrenzen (E. 3.2. sowie 5.5.3 zweiter Absatz). Damit wurde eine nicht kostendeckende Abgeltung von Heimkosten an die EL-Bezüger ausdrücklich in Kauf genommen. Der Aufenthalt in der D. kostete Fr. 168.00 täglich und liegt damit bereits über dem kantonal anerkannten Höchstbetrag von Fr. 152.00 (vgl. VB 40; 42). Eine zusätzlich dazu zu berücksichtigende Hilflosenentschädigung (§ 2 Abs. 2 ELG-AG) bezog die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten im vorliegend strittigen Zeitpunkt (noch) nicht, sondern erst ab November 2021 (vgl. VB 46; 50).