Indessen seien auch erhebliche Unterschiede, insbesondere in der Höhe der (maximalen) Wohnkosten zu Hause resp. im Heim, zu veranschlagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2022 vom 19. Juni 2023 E. 4.2). 5.6. Wie es sich mit all diesen Aspekten im Detail verhält, kann vorliegend letztlich aber offenbleiben. Im Falle der Beschwerdeführerin erweist es sich nämlich als unerheblich, ob die Rz. 3390.01 f. oder Rz. 3231.02 WEL (überhaupt) analog angewendet werden. Der Bundesgesetzgeber hat die -9-