" 3231.02 Es kann gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem andern Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist. Es kann jedoch zusammen höchstens der Betrag nach Kapitel 3.2.3.2 als Ausgabe berücksichtigt werden.