Gemäss § 42 Abs. 1 PflV (SAR 301.215) beträgt die Tagestaxe nach § 2 Abs.1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG maximal Fr. 152.00, wobei Personen, bei denen dieser Betrag zur Begleichung der Kosten für Pension und Betreuung nicht ausreicht und deshalb -8- eine Sozialhilfeabhängigkeit droht, einen begründeten Antrag auf Anerkennung einer Tagestaxe von maximal Fr. 190.00 stellen können (§ 42 Abs. 2 PflV).