Der Kanton Aargau hat von der Möglichkeit der Kostenbegrenzung Gebrauch gemacht. § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG (SAR 831.300) sieht als Tagestaxe für stationäre Pflegeeinrichtungen und Spitäler eine Tagestaxe von maximal Fr. 200.00 vor, wobei der Regierungsrat die effektiv anwendbare Tagestaxe durch Verordnung festzulegen habe. Diese Taxe umfasst die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung; sie erhöht sich um die Patientenbeteiligung gemäss § 14a Abs. 1 PflG (SAR 301.200) sowie die jeweiligen Leistungen der Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militäroder Unfallversicherung (§ 2 Abs. 2 ELG-AG). Gemäss § 42 Abs. 1 PflV (SAR 301.215) beträgt die Tagestaxe nach § 2 Abs.1 lit.