Ausserdem erlaubt diese Möglichkeit auch, den Umstand zu berücksichtigen, dass die Ergänzungsleistungen nur einen einfachen und angemessenen Aufenthalt und nicht auch den bestmöglichen Aufenthalt garantieren. Die Kantone können somit die Höhe der Ergänzungsleistungen für Personen, die in einem Heim wohnen, in dem Sinne beeinflussen, dass sie die zu berücksichtigenden Tagestaxen der Heime festlegen können (BGE 138 V 481 E. 4.2 S. 486 f. mit Hinweisen [= Pra 102 {2013} Nr. 31]). 5.5.4. Das Gesetz ermöglicht es somit in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG den Kantonen, die Kosten, die bei einem Aufenthalt in einem Heim anfallen, zu begrenzen.