a ELG ebenfalls eine Begrenzung vor, indem der Bundesgesetzgeber die Kantone dazu ermächtigt hat, die Kosten zu begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden können. Mit dieser Möglichkeit wollte man die Kantone mit einem angemessenen Instrument ausstatten, um möglichen Missbräuchen vorzubeugen, sowohl seitens der Heime, die keine übermässigen Tarife anwenden können sollen, wie auch seitens der versicherten Personen, die sich nicht in der Lage sehen können sollen, dass die Kosten für Leistungen anerkannt werden, welche den Rahmen des zur Deckung des Lebensunterhalts Notwendigen überschreiten und in Luxus ausarten.