ELG gewählten Formulierungen. Auch wird in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ebenfalls davon gesprochen, dass "der Mietzins einer Wohnung" berücksichtigt wird. Dennoch können gemäss der Gerichts- und Verwaltungspraxis Mietzinsen für eine zweite Wohnung bei der Berechnung des EL-An- spruchs berücksichtigt werden, wenn diese für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist. Eine Begrenzung der anerkannten Ausgaben erfolgt dabei über den gesetzlichen Höchstbetrag für die Mietzinsen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1 mit Hinweisen;