5.5.3. Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes erfasst Art. 10 Abs. 2 ELG "Personen, die … in einem Heim oder Spital leben" ("dans un home ou dans un hôpital" bzw. "in un istituto o in un ospedale"). Die Verwendung des Pronomens einem in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ELG könnte einen Hinweis darauf liefern, dass nur die anfallenden Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital als Ausgaben anerkannt sind, da eine Person nicht gleichzeitig in mehr als einem Heim oder Spital leben kann. In Art. 11 Abs. 2 ELG beispielweise wird demgegenüber in der deutschen Fassung von "in Heimen oder Spitälern lebende[n]