10 Abs. 2 ELG. Ob die Ziffern 3390.01 und 3390.02 WEL auf eine solche Konstellation analog anwendbar sind, hat das Bundesgericht in einem (zur zwischenzeitlichen Sistierung des vorliegenden Verfahrens führenden,) vergleichbaren Fall offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2022 vom 19. Juni 2023 E. 4.2), da eine solche analoge Anwendung in diesem Fall (unter Geltung älteren Rechts) ohnehin erst auf einen zu späten Zeitpunkt hin hätte erfolgen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2022 vom 19. Juni 2023 E. 4.3.3 und E. 4.4). 5.5.2. Art. 10 Abs. 2 ELG hat folgenden Wortlaut: