5.5. 5.5.1. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Wechsel von einer Wohnung in ein Heim, sondern um den Wechsel von einem Heim (C.) in ein anderes Heim (D.). Die Beschwerdeführerin trat dabei am 15. März 2021 (zunächst lediglich vorübergehend) in die D. ein, den Vertrag mit der C. kündigte sie jedoch erst am 22. Juni per 18. Juli 2021 (vgl. E. 4.). Dies hatte zur Folge, dass sie während etwas mehr als vier Monaten (15. März bis 18. Juli 2021) die Kosten für beide Heime zu bezahlen hatte. Damit fällt der vorliegende Sachverhalt einzig in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 ELG.