Zusätzlich sieht die Wegleitung in Rz. 3390.02 WEL vor, dass – wenn eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist – der Mietzins während der Kündigungsfrist, höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung, übernommen wird. 5.4.3. Rz. 3390.01 und 3390.02 WEL regeln damit Besonderheiten, die sich bei einem Wechsel von der EL-Anspruchsberechnung von zu Hause lebenden -6- Personen nach Art. 10 Abs. 1 ELG auf dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG) ergeben.