5.4.2. Auch im Fall eines länger dauernden Heimaufenthalts besteht indes noch die Möglichkeit, dass wieder eine Rückkehr nach Hause erfolgt. Es liegt mit anderen Worten (noch) kein dauernder Heimaufenthalt vor. In diesen Situationen erfolgt zwar eine Heimberechnung des EL-Anspruchs nach Art. 10 Abs. 2 ELG, die Wegleitung sieht aber vor, dass zusätzlich auch der Mietzins für längstens ein Jahr durch die Ergänzungsleistungen übernommen werden kann (vgl. Rz. 3390.01 WEL). Dies erlaubt es der EL-beziehenden Person, die eigene Wohnung zu behalten, um so trotz zwischenzeitlichem Heimaufenthalt möglichst lange zu Hause verbleiben zu können. Zusätzlich sieht die Wegleitung in Rz.