5.4. 5.4.1. Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG ergibt sich, dass bei Personen, die nur vorübergehend in einem Heim oder Spital leben, die Berechnung des EL-Anspruchs grundsätzlich weiterhin nach Art. 10 Abs. 1 ELG für zu Hause lebende Personen vorzunehmen ist. Ein Wechsel auf eine Heimberechnung des EL-Anspruchs erfolgt gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG nach drei vollen Kalendermonaten; und dies rückwirkend ab Heimeintritt (vgl. Rz. 3152.01 f. WEL). Nach dem Ablauf von drei Monaten ist somit von einem länger dauernden Heimaufenthalt im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG auszugehen.