Art. 10 ELG trifft somit in seinem Abs. 1 und 2 eine klare Trennung in der Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben zwischen Personen anhand der Art des Wohnens. 5.2. Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss angerufenen Ziffern (VB 44) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Version 15, Stand 1. Januar 2021 [vgl. E. 2.]), deren analoge Anwendung sie begehrt, stehen im Kapitel 3.3. betreffend Ausgaben für Personen im Heim. Unter der Überschrift "3.3.9 Mietzins" wird Folgendes festgehalten: