Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), die in Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ELG aufgezählten Ausgaben anerkannt; bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), dagegen die in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG aufgezählten Ausgaben. Zusätzlich werden bei allen Personen die in Art. 10 Abs. 3 lit. a bis e ELG aufgezählten Ausgaben angerechnet.