Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 kündigte die Beschwerdeführerin den Wohnplatz in der C. per 18. Juli 2021 zufolge erhöhten Pflegebedarfs und der Entscheidung, in der D. bleiben zu wollen (VB 35). Die Beschwerdegegnerin berechnete -4- daraufhin die Ergänzungsleistungen ab März 2021 neu. Dabei berücksichtigte sie die Heimkosten der D. ab dem 15. März 2021 als anerkannte Ausgaben, nicht jedoch jene der C. (Verfügung vom 6. August 2021 [VB 36 ff.]). 5. 5.1. Der Gesetzgeber hat in Art. 10 ELG die bei der Berechnung des EL-An- spruchs nach Art. 9 ELG anerkannten Ausgaben geregelt (vgl. Marginalie zu Art. 10 ELG).