Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. 3.2. Bei der Regelung der anerkannten Ausgaben unterscheidet das Gesetz zwischen Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben, und solchen, die dies nicht tun (Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG).