Aufgrund dessen nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2021 eine Neuberechnung des EL-An- spruchs ab März 2021 vor. Gegen diese Berechnung erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 2021 Einsprache und forderte darin die Weitervergütung der Kosten des Wohnplatzes in der C. bis 18. Juli 2021. Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. September 2022 ab.