1. Die Beschwerdeführerin bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente. Sie lebte ab dem 14. Dezember 2020 (wieder) in einer Wohneinrichtung der C., Z. Am 30. März 2021 wurde der Beschwerdegegnerin ein (vorübergehender) Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2021 in der D. gemeldet. Die Beschwerdeführerin kündigte den Wohnplatz in der C. am 22. Juni 2021 per 18. Juli 2021, weil sie sich entschieden hatte, in der D. wohnhaft zu bleiben. Aufgrund dessen nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2021 eine Neuberechnung des EL-An- spruchs ab März 2021 vor.