Weiter befand sich der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde – spätestens am 4. August 2022 wieder an seinem Wohnort in T., verfasste er doch an diesem Tag eine Stellungnahme zuhanden des RAV Q. (vgl. VB 87). Der Beschwerdeführer hätte demnach auch trotz seines Aufenthalts in S. ohne Weiteres die Frist einhalten können, zumal die Übergabe an die Schweizerische Post (vgl. hierzu AVIG-Praxis ALE B324) oder der Versand per E-Mail (vgl. hierzu BGE 145 V 90) am letzten Tag der Frist (5. August 2022) ausreichend gewesen wäre.